|
Privater Bauherr muss zahlen
Ungelernte Hilfskraft tödlich verunglückt
Wer in eigener Regie sein Haus baut,
der bewegt sich auf wackligem Untergrund. Diese bittere und teure
Erfahrung machte jetzt ein Hochbautechniker.
Ein in eigener Regie mit Hilfskräften
durchgeführter Hausbau kann den Bauherrn im Falle eines grob
fahrlässigen verursachten Unfalls teuer zu stehen kommen. Der
Bundesgerichts- hof (BGH) in Karlsruhe hat in einem im März 2001
veröffentlichen Urteil einen Bauherrn zu Schadensersatz verurteilt,
auf dessen Neubau sich 1997 ein tödlicher Unfall ereignete.
Ein Hochbautechniker hatte in eigener
Regie ein Reihenhaus gebaut und hierfür zwei Hilfsarbeiter und seinen
Sohn beschäftigt. In solchen Fällen müssen private Bauträger eine
Versicherung bei der Bau-Berufsgenossenschaft abschließen, die im
Gegenzug den Versicherungsschutz für die Beschäftigten übernimmt.
Allerdings ist die Leistung der Berufsgenossenschaft dann nicht
gesichert, wenn auf der Baustelle die Unfallverhütungs- vorschriften
grob fahrlässig missachtet werden. So war es im konkreten Fall.
Keiner der Hilfskräfte verfügte über
Kenntnisse im Baugewerbe. Als sie in Abwesenheit des Hochbautechnikers
Innenwände für das erste Obergeschoss errichteten, war der 5,4m
tiefe Treppenschacht nicht gesichert. Einer der Hilfskräfte stürzte
durch einen Fehltritt in den Schacht und erlitt tödliche
Verletzungen. Der Berufsgenossenschaft entstanden unter anderem für
die Witwen und Waisenrente innerhalb eines Jahres Kosten von mehr als
34 000.-- DM. Sie verklagte den privaten Bauherrn auf Regress, weil er
den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht habe.
Der BGH bejahte jetzt eine grobe
Fahrlässigkeit und wies den Fall zur Feststellung der konkreten
Schadenshöhe an das Oberlandesgericht Schleswig zurück. In der
Urteils- begründung heißt es, es stehe "jedermann klar vor
Augen", dass ein Sturz aus mehr als fünf Meter Höhe zum Tod
führen kann. Da im vorliegenden Fall nicht nur unzureichend
gesichert, sondern jede Sicherungspflicht versäumt worden sei, liege
eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor (Az.:
BGH VI ZR 49/00).

Zurück
|