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Privater Bauherr muss zahlen

Ungelernte Hilfskraft tödlich verunglückt

Wer in eigener Regie sein Haus baut, der bewegt sich auf wackligem Untergrund. Diese bittere und teure Erfahrung machte jetzt ein Hochbautechniker.

Ein in eigener Regie mit Hilfskräften durchgeführter Hausbau kann den Bauherrn im Falle eines grob fahrlässigen verursachten Unfalls teuer zu stehen kommen. Der Bundesgerichts- hof (BGH) in Karlsruhe hat in einem im März 2001 veröffentlichen Urteil einen Bauherrn zu Schadensersatz verurteilt, auf dessen Neubau sich 1997 ein tödlicher Unfall ereignete.

Ein Hochbautechniker hatte in eigener Regie ein Reihenhaus gebaut und hierfür zwei Hilfsarbeiter und seinen Sohn beschäftigt. In solchen Fällen müssen private Bauträger eine Versicherung bei der Bau-Berufsgenossenschaft abschließen, die im Gegenzug den Versicherungsschutz für die Beschäftigten übernimmt. Allerdings ist die Leistung der Berufsgenossenschaft dann nicht gesichert, wenn auf der Baustelle die Unfallverhütungs- vorschriften grob fahrlässig missachtet werden. So war es im konkreten Fall.

Keiner der Hilfskräfte verfügte über Kenntnisse im Baugewerbe. Als sie in Abwesenheit des Hochbautechnikers Innenwände für das erste Obergeschoss errichteten, war der 5,4m tiefe Treppenschacht nicht gesichert. Einer der Hilfskräfte stürzte durch einen Fehltritt in den Schacht und erlitt tödliche Verletzungen. Der Berufsgenossenschaft entstanden unter anderem für die Witwen und Waisenrente innerhalb eines Jahres Kosten von mehr als 

34 000.-- DM. Sie verklagte den privaten Bauherrn auf Regress, weil er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht habe.

Der BGH bejahte jetzt eine grobe Fahrlässigkeit und wies den Fall zur Feststellung der konkreten Schadenshöhe an das Oberlandesgericht Schleswig zurück. In der Urteils- begründung heißt es, es stehe "jedermann klar vor Augen", dass ein Sturz aus mehr als fünf Meter Höhe zum Tod führen kann. Da im vorliegenden Fall nicht nur unzureichend gesichert, sondern jede Sicherungspflicht versäumt worden sei, liege eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor (Az.: BGH VI ZR 49/00).     

                                               

    

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